Was Sie wissen sollten
Sie wollen einen ausländischen Staatsangehörigen einladen. Sofern für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigt wird, ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 68) abzugeben. Mit Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichten Sie sich, die Kosten für den Lebensunterhalt des Eingeladenen zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.
Die Verpflichtungserklärung ist auf einem besonderen Vordruck abzugeben, das persönliche Erscheinen des Einladenden in der Ausländerbehörde ist daher zwingend notwendig.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten ( HInweis: Mittwochs ist die Ausländerbehörde geschlossen ) vorzusprechen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
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Personalausweis oder anderer geeigneter Nachweis (Nationalpass) zur Person
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Ihre letzten drei Einkommensnachweise ( bei Selbständigen eine entspr. Bescheinigung des Steuerberaters )
Ihre Ansprechpartner:
Unter folgenden Telefonnummern finden Sie Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Aufenthaltsgenehmigung, wobei sich die Zuständigkeit der Sachbearbeiter aus dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Antragstellers ergibt.
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Telefon |
2. OG/ |
Zuständigkeitsbereich |
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87 - 265 |
209 |
A - K |
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87 - 507 |
208 |
EU A - Z, |
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87 - 368 |
207 |
L - Z |
Verwaltungsgebühren:
Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 erhoben.
Rechtsvorschriften
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html

