Unter den nachfolgend aufgeführten Telefonnummern finden Sie die Ansprechpartner/Innen (Sachbearbeiter) zu dem Aufgabenbereich, wobei sich die Zuständigkeit des Sachbearbeiters aus dem Familiennamen des Kindes ergibt.
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Name |
Tel. |
Raum |
Buchstabe |
| Frau Binder |
04621 48122-858 |
0.12 (EG) |
J, R, C |
| Frau Christiansen |
04621 48122-847 |
0.16 (EG) |
D, F, L, P, S, Z |
| Frau Jaehnke |
04621 48122-848 |
0.15 (EG) |
B, G, I, Q, Sch, Y |
| Herr Nissen |
04621 48122-859 |
0.12 (EG) |
K, N, St, W |
| Herr Seydlitz |
04621 48122-855 |
0.07(EG) | A, E, H, M, O, T, U, V |
Dazu kommen dann noch die Amtsvormundschaften sowie Beurkundungen in Familienrechtssachen.
Für die Erledigung dieser Aufgaben ist es erforderlich, dass Sie Unterlagen und Nachweise beibringen , die im Nachfolgenden zu Ihrem jeweiligen Anliegen explizit aufgeführt sind.
Genauere Auskünfte können mithilfe eines vorherigen Gesprächs mit dem jeweiligen Mitarbeiter/In eingeholt werden.
Beistandschaften
Zu beachten ist / folgende Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes
- Urkunde bzw. Urteil über Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Scheidungsurteil
- gegebenenfalls bestehender Unterhaltstitel (Urkunde / Urteil / Beschluss / Vergleich über die Höhe des festgesetzten Unterhalts)
- gegebenenfalls Schreiben des Rechtsanwalts, soweit dieser bereits tätig gewesen ist
Vaterschaftsfeststellung
– mit der Geburt eines nicht ehelich geborenen Kindes ist die Vaterschaft zu klären. Diese kann freiwillig und kostenlos mit den Eltern beim Jugendamt beurkundet werden. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft muss ein Gerichtsverfahren beim zuständigen Familiengericht eingeleitet werden ( siehe oben Beistandschaft). Nur durch die freiwillige Beurkundung beziehungsweise die gerichtliche Klärung wird ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater begründet.Sollte eine gerichtliche Vertretung erforderlich werden, übernimmt das Jugendamt auch die gerichtliche Vertretung des Kindes.
Zu beachten ist / folgende Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes / Mutterpass
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
– grundsätzlich kann ein Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhalt verlangen. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des bar unterhaltspflichtigen Elternteils.
Um den Unterhaltsanspruch des Kindes auch für die Zukunft sicher zu stellen empfiehlt es sich, diesen durch das Jugendamt berechnen und kostenfrei in Form einer vollstreckbaren Urkunde festsetzen zu lassen (siehe auch hierzu Beistandschaft).
Zu beachten ist / folgenden Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes
- gegebenenfalls Scheidungsurteil
- gegebenenfalls bestehender Unterhaltstitel ( Urkunde / Urteil / Beschluss / Vergleich) über die Höhe des festgesetzten Unterhalts
Beurkundung von Sorgeerklärungen
– bei nichtehelich geborenen Kindern hat grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge über das Kind. Die Eltern können jedoch die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind ausüben, wenn hierüber eine so genannte "Sorgeerklärung" abgegeben wird.Diese "Sorgeerklärung" kann kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden. Eine "Sorgeerklärung" kann nur einmal abgegeben werden.
Zu beachten ist / folgende Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Urteil)
Amtsvormundschaft
– ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.Gleichzeitig übernimmt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung (Vermögens- und Personensorge) über einen Minderjährigen nach Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.
Entbindet eine minderjährige Mutter ein nichtehelich geborenes Kind, tritt die gesetzliche Vormundschaft des Jugendamtes automatisch ein. Diese gilt bis zur Volljährigkeit der Mutter.
Beurkundung in Familienrechtssachen
– neben der bereits angeführten Beurkundung der "Sorgeerklärung" beurkundet das Jugendamt auch kostenfrei Unterhaltsurkunden für anstehende oder laufende gerichtliche Verfahren, die durch beauftragte Anwälte geführt werden.Gleiches gilt für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sowie entsprechender Zustimmungserklärungen aller Beteiligten im Falle einer beabsichtigten Scheidung eine Ehepaares, und die Ehefrau ein Kind von ihrem neuen Lebenspartner geboren hat.
Auch bieten wir alle Informationen der Beistandschaft/Amtsvormundschaft als Flyer an.

