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Ortsrecht des Amtes Südangeln und der amtsangehörigen Gemeinden

Das aktuelle Orstrecht des Amtes Südangeln finden Sie hier, das Orstrecht der Gemeinden finden Sie im Untermenü der jeweiligen Gemeinde.


Allgemeines

In Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird den Gemeinden das Recht zugestanden, "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung" zu regeln. Aus dem (Grund-)Recht der kommunalen Selbstverantwortung ergeben sich eine Reihe von Hoheitsrechten der Gemeinden. Dazu zählen die Gebietshoheit, die Finanz- und Steuerhoheit, die Planungshoheit und andere. Ein weiteres Hoheitsrecht ist die Rechtsetzungs- bzw. Satzungshoheit.


Rechtsetzungs- bzw. Satzungshoheit

Gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein können Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln. Eine Hauptsatzung, in der die innere Organisation der Gemeinde festgeschrieben wird, muss sogar erlassen werden (Pflichtsatzung).
In Satzungen trifft die Gemeinde in ihren eigenen Angelegenheiten (d.h. nicht in Angelegenheiten, für die Bund oder Land zuständig sind) allgemeine Regelungen, die für eine Vielzahl von Fällen für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde gleiche Geltung haben. Die Gemeindevertretung, die über eine Satzung zu beschließen hat, setzt damit Ortsrecht. Typische "eigene Angelegenheiten" betreffen die örtliche Daseinsvorsorge, z.B. den Straßen- und Wegebau, die Wasserver- und -entsorgung, Kindergärten und Schulen (Grund- und Hauptschulen), Freizeiteinrichtungen, usw. Auch Regelungen im Bereich der Bauleitplanung wie Bebauungspläne werden als Satzungen erlassen. Flächennutzungspläne haben hingegen nur einen internen Charakter und sind nicht Ortsrecht im obigen Sinne.


Auch für Ämter

§ 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend auch für Ämter. Wie die amtsangehörigen Gemeinden auch kann das Amt Südangeln die ihm durch die Amtsordnung sowie im Einzelnen durch Beschluss von Gemeinden übertragenen (Selbstverwaltungs-) Angelegenheiten per Satzung regeln. Es setzt damit ebenfalls (mittelbares) Ortsrecht.


Einsichtnahme

Benutzungs- und Hausordnungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind ebenso wie Geschäftsordnungen von Gemeindevertretungen oder Ausschüssen kein Ortsrecht im obigen Sinne. Sie sind zum Teil dennoch unter "Ortsrecht" beim Amt und bei den Gemeinden aufgeführt.
Bebauungspläne sind nicht enthalten, können bei Bedarf aber wie sämtliche anderen Satzungen auch bei den jeweils zuständigen Mitarbeitern während der Öffnungszeiten des Amtes Südangeln eingesehen und tlw. auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.