Häufig gestellte Fragen zu sonstigen Ordnungswidrigkeiten
Gibt es einen Bußgeldkatalog?
Nein. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten hat der Gesetzgeber einen Katalog erlassen. Einen vergleichbaren Katalog für alle anderen Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht, da die Vielzahl der denkbaren Gesetzesverstöße dieses unmöglich macht. Es gibt in jedem Gesetz einen Rahmen des möglichen Bußgeldes, der Unter- und Obergrenzen festsetzt. Für einige Bereiche existieren jedoch bundes- bzw. landeseinheitliche Empfehlungen für die Festsetzung der Bußgeldhöhen. In der Regel wird jedoch ein Bußgeld individuell festgesetzt. Dabei werden die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere der Tat, ein ggf. erlangter wirtschaftlicher Vorteil ebenso wie eine Wiederholungsgefahr oder eine „tätige Reue“ berücksichtigt.
Ich habe eine Genehmigung erhalten. Warum läuft jetzt ein Bußgeldverfahren?
Eine nachträgliche Genehmigung bedeutet nicht automatisch, dass die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit damit erledigt ist. Ein Bußgeldverfahren soll ein Fehlverhalten sühnen, das in der Vergangenheit liegt. Eine Genehmigung bezieht sich auf die Zukunft. Ein Beispiel: Sie errichten ohne Baugenehmigung ein Einfamilienhaus. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass für dieses Haus dann eine Baugenehmigung erteilt wird. Es wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen, weil eine Baugenehmigung bereits vor Baubeginn vorliegen muß.
Warum bekomme ich Post von verschiedenen Abteilungen wegen der selben Sache?
Die Bußgeldstelle soll das Fehlverhalten der Vergangenheit sühnen, die Fachabteilung sorgt sich darum, dass die Verhältnisse für die Zukunft geregelt sind (siehe auch „Genehmigung erhalten“). Ein Beispiel: Für eine unerlaubte Müllbeseitigung erhalten Sie von der Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid, gleichzeitig wird Ihnen durch eine Ordnungsverfügung aufgegeben, den Müll abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Was muss ich tun, wenn ich eine Frist versäumt habe?
Sofort mit der Bußgeldstelle Kontakt aufnehmen. Es gibt die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn Sie unverschuldet daran gehindert waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Allerdings werden strenge Kriterien angelegt.
Kann ich verhindern, dass meine Frau (mein Mann) davon erfährt?
Kein Problem. Wir können auf Wunsch den Bußgeldbescheid auch an eine andere Adresse zustellen lassen. Ihre Daten sind ohnehin nach dem Landesdatenschutzgesetz geschützt.
Ich kann nicht zahlen. Was nun?
Sie haben die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Entweder in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlung. Hoffen Sie allerdings nicht auf eine Ermäßigung oder einen Verzicht. Wer z.B. finanziell in der Lage ist, ein Auto zu unterhalten und zu betanken, muss ebenfalls in der Lage sein, eine Geldbuße zu zahlen.
Ich will nicht zahlen. Was passiert dann?
Zunächst wird die Geldbuße angemahnt. Hier entsteht eine Mahngebühr. Als nächstes wird ein Vollstreckungsbeamter beauftragt, die Geldbuße beizutreiben. Er hat dann die Möglichkeit, Konto-/Gehalts-/Sachpfändungen vorzunehmen. Auch hierfür entstehen weitere Kosten. Als letztes Mittel gibt es die Erzwingungshaft, mit der Sie zur Zahlung gezwungen werden sollen. Die Verbüßung einer Erzwingungshaft befreit Sie nicht von der Geldbuße. Zahlen müssen Sie trotzdem.
Warum kostet es Extra-Gebühren?
Da haben wir keine andere Wahl. Der Gesetzgeber hat im § 107 OWiG bundesweit festgelegt, dass im Bußgeldverfahren eine Gebühr zu erheben ist. Sie beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Hierzu kommen die Auslagen, die im Verfahren entstanden sind. Regelmäßig sind dies Portokosten von 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheides. Das kann auch mal deutlich teurer werden. Auch Gutachten, die erstellt werden müssen, müssen unter Umständen vom Betroffenen bezahlt werden.
Muss ich mir einen Anwalt nehmen?
Nein. Ein Anwaltszwang besteht nicht. In aller Regel ist ein Sachverhalt auch so dargestellt, dass Logik und Menschenverstand ausreichend sind. Wenn Sie sich im Schriftverkehr unsicher fühlen oder aber eine zweite Meinung einholen wollen, kann ein Anwalt Ihnen helfen. Denken Sie an evtl. zusätzlich entstehende Kosten.
Was passiert, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlege?
Zunächst haben wir zu prüfen, ob unsere Entscheidung richtig ist, und zwar in alle Richtungen: Sachverhalt, Betroffener, Höhe der Geldbuße usw. Wenn dann ein Fehler festgestellt wird, ist dieser zu berichtigen. Entweder wird das Verfahren eingestellt oder ein korrigierter Bußgeldbescheid erlassen. Wenn wir der Ansicht sind, alles richtig entschieden zu haben, geht es so weiter:
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird an die Staatsanwaltschaft Flensburg abgegeben. Diese ist nun für den weiteren Verfahrensgang zuständig. Die Staatsanwaltschaft legt die Akte dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Verfahren weder einstellt noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Das Amtsgericht entscheidet dann über Ihren Einspruch. Hierzu kann es Beweiserhebungen anordnen oder dienstliche Erklärungen verlangen. Es kann Ihnen nochmals Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. In aller Regel erfolgt dann ein Hauptverhandlungstermin, zu dem Ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden kann.
Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihren Einspruch zurücknehmen und damit den Bußgeldbescheid akzeptieren. Ich weise allerdings darauf hin, dass dann -abhängig davon, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist- bereits weitere Kosten entstanden sein können.
Wie und wo kann ich mich beschweren?
Wenn Sie sich über das Verhalten eines Sachbearbeiters der Bußgeldstelle geärgert haben, ist es vernünftig, zunächst mit dem Sachbearbeiter selbst zu sprechen. Vielleicht klärt sich die Lage dann schon. Natürlich wollen wir nicht, dass Sie sich ärgern müssen.
Wenn Sie sich an einen Vorgesetzten wenden wollen: Ansprechpartner ist der Leiter des Fachdienstes Bußgeldstelle
Dienstherr ist der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, an den Sie sich selbstverständlich ebenfalls wenden können.
Tipps
- Rufen Sie bei Unklarheiten an. Im persönlichen Gespräch lassen sich mitunter Missverständnisse leichter ausräumen.
- Halten Sie zum Telefonat Ihre Unterlagen mit Aktenzeichen sowie Papier und Stift bereit. Das erspart Telefonkosten.
- Glauben Sie nicht alles, was Ihnen Ihre Nachbarn oder Freunde und Bekannten erzählen. Gerade im Bereich der Bußgelder kursieren oft die wildesten Gerüchte.
- Nehmen Sie Rechtsmittelfristen unbedingt ernst. Nach Fristablauf ist Rechtskraft eingetreten, d.h. der Bescheid wirkt und ist zu befolgen. Der Bescheid kann dann nicht mehr korrigiert oder aufgehoben werden.
- Bei Schreiben, Telefonaten pp ist das Aktenzeichen sehr hilfreich. Deshalb werden Sie vom Sachbearbeiter auch als erstes danach gefragt.
- Wenn Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen und abwesend sind, rufen Sie uns an. Wir können dann Reglungen treffen, dass die Post Sie auch erreicht. Sie vermeiden damit das Risiko, dass Sie während Ihrer Abwesenheit Fristen versäumen.
- Geben Sie bei Zahlungen immer das Aktenzeichen an. Sie wollen schließlich nicht das Bußgeld eines Anderen bezahlen.
- Wenn Sie eine Anhörung erhalten haben, und nichts mit der Angelegenheit zu tun haben, dann schreiben Sie dieses bitte auf das Formular, unter Umständen teilen Sie uns bitte auch den richtigen Empfänger mit und schicken dieses an die Bußgeldstelle zurück. Bitte nicht an den aus Ihrer Sicht „Schuldigen“ weitergeben. Wir geben dann eine neue Anhörung an den richtigen Adressaten raus.
- Bei den Einspruchsfristen ist zu beachten, dass der Eingang bei der Behörde gilt, nicht das Datum z.B. des Poststempels. Es muss der Postweg berücksichtigt werden. Um sicher zu gehen, rufen Sie einfach bei uns an.

