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13.05.2016

Amtliche Bekanntmachung des Breitbandzweckverbands Südangeln

Entschädigungssatzung für den Breitbandzweckverband Südangeln

 

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in Verbindung mit den §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150) hat die Verbandsversammlung des Breitbandzweckverbandes Südangeln am 11.05.2016 folgende Entschädigungssatzung erlassen:

 

 

§ 1

Verbandsvorsteher/in und Stellvertreter/in

 

(1) Die/Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher/in erhält nach Maßgabe der Entschädigungs-verordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2) Die/Der Stellvertretende der/des ehrenamtlichen Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers wird bei Verhinderung der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Entschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

Die Entschädigung beträgt für den Tag, an dem die /der Verbandsvertreter/in vertreten wird, ein Vierzigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der/des Verbandsvorsteherin/ Verbandsvorstehers gemäß § 1 Abs. 1.

 

§ 2

Mitglieder der Verbandsversammlung

 

(1) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

§ 3

Entgangener Arbeitsverdienst und Verdienstausfall für Selbständige

(gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 4 der EntschVO)

 

(1) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

(2) Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Hähe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 Euro, höchstens 200,00 Euro am Tag.

 

§ 4

Entschädigung für Abwesenheit im Haushalt

(gemäß § 13 Abs. 3 EntschVO)

 

(1) Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 Euro.

 

Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

 

 

§ 5

Ersatz der Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

(gemäß § 14 der EntschVO)

 

Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet.

 

Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit nach § 3 Absatz 1 oder Verdienstausfallentschädigung nach § 3 Absatz 2 oder eine Entschädigung nach § 4 gewährt wird.

 

 

§ 6

Reisekosten

(gemäß § 16 der EntschVO)

 

Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Für die Verbandsvorsteherin/den Verbandsvorsteher gilt § 1 Abs. 1 dieser Satzung.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 11.05.2016 in Kraft.

 

Böklund, den 11.05.2016

 

Breitbandzweckverband

Südangeln

 Siegel 

gez. Andreas Thiessen

Verbandsvorsteher

13.05.2016