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30.06.2016

Amtliche Bekanntmachung des Breitbandzweckverbands Südangeln

1. Nachtragssatzung

zur Änderung der Verbandssatzung des Breitbandzweckverbands der Gemeinden des Amtes Südangeln vom 11.05.2016

  

Aufgrund des § 5 (3) und (6) des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 29.06.2016 folgende 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Verbandssatzung des Breitbandzweckverbands der Gemeinden des Amtes Südangeln vom 11.05.2016 erlassen:

 

§ 1

In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

 

§ 5
Verbandsversammlung

(2) Sie werden im Verhinderungsfall von ihren gewählten Stellvertreten vertreten.

  

 

§ 2

Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:

 

§ 7 a
Veröffentlichungspflichten

 

Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Verbandsvorsteherin / des Verbands-vorstehers sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen des Breitbandzweckverbandes für die Mitglieder der Verbandsversammlung oder anderer mit der Überwachung des Zweckverbandes beauftragter Ausschüsse des Breitbandzweckverbandes sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,

b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Breitbandzweckverband während des Geschäftsjahres hierfür  aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,

c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge-schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

 

§ 3

§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

§ 18
Veröffentlichungen

(1) Satzungen des BZV-Südangeln werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Südangeln veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „Mitteilungsblatt Amt Südangeln“ und erscheint am Freitag jeder Woche, sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt der Erscheinungstag auf einen Feiertag, so erscheint das Mitteilungsblatt an dem davor liegenden Werktag.

 

 § 4

Die 1. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Breitbandzweckverbands der Gemeinden des Amtes Südangeln tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Böklund, den 29.06.2016

Siegel

gez. Andreas Thiessen

- Verbandsvorsteher -