Hilfsnavigation

Startseite | Kontakt | Öffnungszeiten | Impressum | Datenschutz | Sitemap



20.05.2016

Amtliche Bekanntmachung der

Haushaltssatzung des Breitbandzweckverbandes Südangeln

für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund des § 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.05.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

0

 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

18.400

 EUR

 

einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von

-18.400

 EUR

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

19.300

 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

37.700

 EUR

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

66.500

 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

95.100

 EUR

festgesetzt. 

§ 2 

Es werden festgesetzt: 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0

 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

0

 Stellen.

 § 3 

Die Erhebung einer Verbandsumlage gemäß § 11 der Verbandssatzung ist nicht vorgesehen. 

§ 4 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Verbandsvorsteherin ihre oder der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR. 

§ 5 

Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 25.000 EUR beträgt. 

§ 6 

Jedes Produkt dieses Haushaltsplans stellt ein Budget gem. § 20 GemHVO-Doppik dar.  

§ 7 

Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen sind gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig. 

Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Abs. 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

  

Böklund, den 11.05.2016

gez. Andreas Thiessen

Verbandsvorsteher

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß §§ 95 Abs. 5 und 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit kann jeder Einsicht (im Amt Südangeln, Toft 7, 24860 Böklund, Zi. 309, Öffnungszeiten: Mo – Fr 08:00 – 12:00 Uhr, Mo 14:00 – 16:00 Uhr und Do 14:00 – 18:00 Uhr) in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und die Anlagen nehmen.