Amtliche Bekanntmachung der
Haushaltssatzung des Breitbandzweckverbandes Südangeln
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund des § 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.05.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
0 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
18.400 |
EUR |
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einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von |
-18.400 |
EUR |
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2. |
im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
19.300 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
37.700 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
66.500 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
95.100 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
0 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
0 |
Stellen. |
§ 3
Die Erhebung einer Verbandsumlage gemäß § 11 der Verbandssatzung ist nicht vorgesehen.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Verbandsvorsteherin ihre oder der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
§ 5
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 25.000 EUR beträgt.
§ 6
Jedes Produkt dieses Haushaltsplans stellt ein Budget gem. § 20 GemHVO-Doppik dar.
§ 7
Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen sind gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Abs. 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
Böklund, den 11.05.2016
gez. Andreas Thiessen
Verbandsvorsteher
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß §§ 95 Abs. 5 und 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit kann jeder Einsicht (im Amt Südangeln, Toft 7, 24860 Böklund, Zi. 309, Öffnungszeiten: Mo – Fr 08:00 – 12:00 Uhr, Mo 14:00 – 16:00 Uhr und Do 14:00 – 18:00 Uhr) in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und die Anlagen nehmen.