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13.05.2016

Amtliche Bekanntmachung des Breitbandzweckverbands Südangeln

Verbandssatzung

des Breitbandzweckverbands

der Gemeinden des Amtes Südangeln

 

 

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.05.2016 und mit Genehmigung des Kreises Schleswig-Flensburg vom 11.05.2016 die folgende Verbandssatzung des Breitbandzweckverbands der Gemeinden Böklund, Brodersby, Goltoft, Havetoft, Klappholz, Neuberend, Nübel, Schaalby, Stolk, Struxdorf, Süderfahrenstedt, Taarstedt, Tolk, Twedt und Uelsby (BZV-Südangeln) erlassen:

 

 

§ 1

Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

 

(1)   Die Gemeinden Böklund, Brodersby, Goltoft, Havetoft, Klappholz, Neuberend, Nübel, Schaalby, Stolk, Struxdorf, Süderfahrenstedt, Taarstedt, Tolk, Twedt und Uelsby (Verbandsmitglieder) bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.

 

(2)   Der Zweckverband führt den Namen „Breitbandzweckverband Südangeln“, (BZV-Südangeln).

 

(3)   Er hat seinen Sitz in Böklund.

 

(4)   Der BZV-Südangeln ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

 

(5)   Der BZV-Südangeln führt das Landessiegel mit der Inschrift „Breitbandzweckverband Südangeln“.

 

 

§ 2

Verbandsgebiet

 

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

 

 

§ 3

Aufgaben

 

Der BZV-Südangeln hat die Aufgabe, eine qualitativ hochwertige Breitbandversorgung zu schaffen, bereitzustellen und zu unterhalten, insbesondere durch das Vorhalten einer entsprechenden Breitbandinfrastruktur sowie die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an Internetcarrier. Außerhalb des Verbandsgebietes kann der BZV-Südangeln im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen tätig werden.

 

 

 

§ 4

Organe

 

Die Organe des BZV-Südangeln sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 5

Verbandsversammlung

 

(1)    Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Verbandsmitglieder. Sie werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretenden vertreten.

 

(2)    Verbandsmitglieder mit mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden  je angefangene tausend Einwohner ein weiteres Mitglied in die Verbandsversammlung.

 

(3)    Maßgebend ist die Einwohnerzahl am 31.12. des Vorvorjahres des Beginns der Wahlzeit der Gemeindevertretungen. Innerhalb einer Wahlperiode findet keine Veränderung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter statt. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Verhinderungsfall.

 

(4)    Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.

 

(5)    Die Verbandsversammlung wählt in der ersten Sitzung unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretungen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter Leitung der oder des Vorsitzenden zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.

 

 

§ 6

Einberufung der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung ein, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

 

 

§ 7 

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

 

(2)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

 

 

§ 8 

Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

 

(1)  Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2)  Sie oder er entscheidet ferner über

1.      den Verzicht auf Ansprüche des BZV-Südangeln und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000,00 € nicht überschritten wird,

2.      die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 € nicht überschritten wird,

3.      den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegen­standes einen Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt,

4.      den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die Gesamtbelastung einen Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt,

5.      die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 € nicht übersteigt,

6.      die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 100.000,00 €,

7.      die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 2.000,00 € nicht übersteigt,

8.      die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und der gesetzlichen Vergabebestimmungen,

9.      die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und der gesetzlichen Vergabebestimmungen.

 

 

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Um Entschädigungen zu zahlen und um Gratulationen auszusprechen, ist der BZV-Südangeln berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 

Verbandsverwaltung

 

Der BZVSüdangeln hat kein eigenes Personal. Die Verwaltung sowie die Kassengeschäfte des BZV-Südangeln nimmt das Amt Südangeln wahr. Das Amt Südangeln stellt dem BZV-Südangeln hierfür angemessene Verwaltungskosten in Rechnung. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Amt Südangeln und dem BZV-Südangeln.

 

 

§ 11

Haushalts- und Wirtschaftsführung, Deckung des Finanzbedarfs

 

(1)   Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BZV-Südangeln gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Die Haushaltswirtschaft wird nach doppischen Grundsätzen geführt.

 

(2)   Der BZV-Südangeln deckt seinen Finanzbedarf im Wesentlichen durch Entgelte für die von ihm bezogenen Leistungen.

 

(3)   Der BZV-Südangeln erhebt von den Verbandsmitgliedern keine Verbandsumlage, sofern die Kapitalausstattung und die laufenden Kosten durch Leistungen des Betreibers gewährleistet sind. Soweit die Einnahmen und sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, erhebt der BZV-Südangeln zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage. Als Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage dienen die Einwohnerzahl zu 35%, die Fläche zu 35% und die Finanzkraft zu 30%. So wird ein Teil von 35% der Gesamtumlage nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Verbandsmitgliedes zur Gesamteinwohnerzahl aller Verbandsmitglieder und ein weiterer Teil von 35% der Gesamtumlage nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Verbandsmitgliedes zur Gesamtfläche aller Verbandsmitglieder und ein weiterer Teil von 30% der Gesamtumlage nach dem Verhältnis der Finanzkraft des jeweiligen Verbandsmitgliedes zur Gesamtfinanzkraft aller Verbandsmitglieder bemessen. Maßgeblich ist hinsichtlich der Einwohnerzahl der 31.03. des jeweiligen Vorjahres, hinsichtlich der Flächen der Bestand zum Zeitpunkt der Errichtung des BZV-Südangeln und hinsichtlich der Finanzkraft der Wert der für die Bemessung der Amtsumlage des Amtes Südangeln des laufenden Haushaltsjahres zugrunde gelegten Finanzkraft. Flächenmaßstabsveränderungen bedürfen einer entsprechenden Beschlussfassung der Verbandsversammlung.

 

(4)   Als Stammkapital zahlen die Verbandsmitglieder dem BZV-Südangeln zur Gründung einen Betrag, der in analoger Anwendung des § 20 FAG i.V.m. § 19 Abs. 2 und 5 FAG für das Jahr der Gründung errechnet wird. Das Stammkapital beträgt 100.000 €.

 

 

§ 12

Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

 

(1)   Verträge des BZV-Südangeln mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und mit juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.000 €, halten.

 

(2)   Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung von Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 4.000 €, hält.

 

 

§ 13

Verpflichtungserklärungen

 

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 4.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.

 

 

§ 14 

Änderungen der Verbandssatzung

 

Änderungen der Verbandssatzung über den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

 

 

§ 15

Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

 

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitglieds bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem BZV-Südangeln und dem aufzunehmenden Mitglied.

 

 

§ 16 

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

 

(1)   Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im BZV-Südangeln unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Für die verbleibenden Mitglieder verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 9 Monate zum Jahresende des gleichen Jahres.

 

(2)   Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im BZV-Südangeln unter.

 

(3)   Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

 

 

 

§ 17

Aufhebung des Zweckverbandes

 

(1)   Der BZV-Südangeln wird aufgelöst, wenn seine Aufgaben erledigt oder entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

 

(2)   Wird der BZV-Südangeln aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Hierbei geht die im Zweckverbandseigentum stehende Breitbandinfrastruktur auf die Mitglieder über. Jedes Mitglied erwirbt die Breitbandinfrastruktur in seinem Gebiet. Dies gilt auch für etwaiges durch den BZV-Südangeln erworbenes Grundeigentum bzw. sonstige dingliche Rechte. Vermögensvor- oder -nachteile durch diesen Erwerb werden nicht ausgeglichen. Die weitere Vermögensauseinandersetzung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des BZV-Südangeln beigetragen haben.

 

 

§ 18

Veröffentlichungen

 

(1)   Satzungen des BZV-Südangeln werden durch Bereitstellung im Internet unter www.amt-suedangeln.de bekannt gemacht. Hierauf wird im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln hingewiesen.

 

(2)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(3)   Andere gesetzliche vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 19

Inkrafttreten

 

(1)   Die Verbandssatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2016 in Kraft.

 

(2)   Der Kreis Schleswig-Flensburg hat die Genehmigung nach § 16 GkZ mit Erlass vom  11. Mai 2016 erteilt.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

 

Böklund, 11. Mai 2016                                                                  

                                                                                                                                 Siegel

                                                           gez. Andreas Thiessen

…………………………………………..

Verbandsvorsteher

 

 

13.05.2016